Dienstleistungen
Transportlösungen
Seit über vier Jahrzehnten bieten wir maßgeschneiderte Transportlösungen an. Ob Express- oder Sonderfahrten, regional oder europaweit – wir finden den richtigen Weg für Ihre Fracht.
Luftfrachtsicherheit
Als reglementierter Beauftragter setzen wir höchste Sicherheitsstandards und sorgen dafür, dass Ihre Sendungen sicher und konform sind.
Warehousing & Logistik
Unsere modernen Lagerhäuser und fortschrittlichen Logistiksysteme gewährleisten, dass Ihre Produkte sicher aufbewahrt und pünktlich geliefert werden.
Projektmanagement
Unser erfahrenes Projektmanagement-Team begleitet Sie von Anfang bis Ende, stellt sicher, dass Ihr Projekt reibungslos verläuft und Ihre Erwartungen übertroffen werden.
Transport eines Taumelraktors
- 2015
Kraftwerksbau-Logistik made in Monnem
- Mai 2010
Transport restaurierter Kunstwerke
Logistik für Rollrasen in Fußballstadien
Effektive Behandlung kontaminierter Importware
Rechenzentrums-Umzug
- 2013
Effiziente Umpackaktion von 35.200 Wellness-Anzügen unter Zeitdruck
- 2013
Bibliotheca Palatina
Aufbau eines Elektro-Transmissionsmikroskops in Südfrankreich
FAQs
der
Logistik
Der Lademeter (LDM) ist ein im Speditionswesen verwendetes Maß zur Planung und Abrechnung des vorhandenen Laderaums. Dabei ist ein Lademeter ein Meter der Ladefläche in voller Breite, wobei in der Praxis mit 2,40 Metern für „normale“ LKW gerechnet wird. Bei Containern muss dieser Wert entsprechend der tatsächlichen Innenbreite angepasst werden.
Berechnung
Um die benötigten Lademeter für ein Packstück zu berechnen wird folgende Formel verwendet:
Lademeter = Länge ×: Breite / 2,4
Ist die zu verladende Ware stapelbar wird die oben genannte Formel um den Stapelfaktor erweitert. Kann die Ware 2-fach gestapelt werden, wird ein Stapelfaktor von 2 verwendet.
Lademeter = Länge × Breite / 2,4 / Stapelfaktor
Soll mehr als ein Packstück mit gleicher Stellfläche verladen werden so kann das Ergebnis einfach multipliziert werden.
Lademeter = (Länge × Breite / 2,4 / Stapelfaktor) × Anzahl Packstücke
Beispielrechnung:
Es sollen 50 stapelbare Paletten mit den Maßen (L × B × H) 1,20 × 0,80 × 1,20 m auf einem Standard-Sattelauflieger (ohne Doppelstock-Ladebalken) mit 13,6 Metern Ladefläche und 2,6 Metern Innenhöhe verladen werden.
1. Schritt: Passt die Ware zweifach gestapelt in das Ladegefäß?
Stapelfaktor 2 × Palettenhöhe 1,20 m = 2,4 m; 2,4 m – 2,6 m Laderaumhöhe = 0,2 m Es bleibt ein Rest in der Höhe von 20 cm übrig, die Ware passt demnach doppelt gestapelt in das Ladegefäß. Ist das Ergebnis dieser ersten Rechnung kleiner als 5 cm ist nicht genügend Platz in der Höhe vorhanden und der Stapelfaktor sollte verringert werden um Schäden an der Ware oder dem Ladegefäß zu vermeiden. Verfügt das Ladegefäß über Doppelstock-Ladebalken muss deren Höhe zzgl. 5 cm noch zu der Palettenhöhe hinzugerechnet werden.
2. Schritt: Berechnung der Lademeter.
1,2 m × 0,8 m = 0,96 m²; 0,96 m² / 2,4 = 0,4 LDM; 0,4 LDM / Stapelfaktor 2 = 0,2 LDM; 0,2 LDM × 50 Packstücke = 10 LDM
3. Für Großpackstücke (Kisten o. ä.) gilt handelsüblich, dass die geladene Strecke auf dem LKW wie bei einem Metermaß abgenommen wird. Hintergrund ist hier die fehlende Auslastbarkeit und Ladungssicherung
Quelle: www.lagerwiki.de
Es gibt sehr viele unterschiedliche Arten und Maße, allerdings haben sich bis heute besonders die EURO-Palette und einige Chemiepaletten durchgesetzt. Zudem gibt es einen besonderen Standard für Paletten die für den Import/Export vorgesehen sind.
Zum vereinfachten Transport loser Teile hat sich seit Anfang der 70er Jahre der Einsatz von Ladehilfsmittel – gemeinhin als Paletten bezeichnet – durchgesetzt. Diese gibt es in den verschiedensten Ausführungen, teilweise mit für die jeweilige Branche notwendigen Einzelspezifikationen (Hygienepaletten, Chemiepaletten …). Die aufgrund Ihrer für einen standardisierten Laderaum hin optimierten Dimensionierung vor allem in Europa eingesetzten Europaletten sind im Allgemeinbild sicherlich die bekanntesten zum Einsatz kommenden Ladehilfsmittel.
Die aktuell ausgelieferten Neuholzpaletten unterliegen einer thermischen IPPC-Behandlung (Trockenkammer), welche sicher stellt, dass keine im Holz inne liegenden Schädlinge und Insektenlarven leben bleiben und somit einer Kontaminierung von nicht heimischen Tierchen vorgesorgt werden kann. Weitere Details (Bezeichnung, Dimensionierung) zu Euro- und Industriepaletten entnehmen Sie bitte nachstehend.
Chemie Paletten:
Chemiepalette CP 1 1000 × 1200 mm
Chemiepalette CP 2 800 × 1200 mm
Chemiepalette CP 3 1140 × 1140 mm
Chemiepalette CP 4 1100 × 1300 mm
Chemiepalette CP 5 760 × 1140 mm
Chemiepalette CP 6 1000 × 1200 mm
Chemiepalette CP 7 1100 × 1300 mm
Chemiepalette CP 8 1140 × 1140 mm
Chemiepalette CP 9 1140 × 1140 mm
Euro-Paletten 1200 × 800 mm
Die UN-Unterorganisation „International Plant Protection Convention“ IPPC hat mit dem von ihr entwickelten IPPC-Standard (ISPM 15) die Basis für eine weltweite Vereinheitlichung der Schutzmaßnahmen geschaffen. Immer mehr Länder verlangen bei Einfuhren diesen Standard, der vorsieht:
Behandlung gemäß einer anerkannten Methode. Paletten, welche für den Export vorgesehen sind, sind einer Hitzebehandlung zu unterziehen, bei der im Kern des Holzes eine Temperatur von 56 °C über einen Zeitraum von mindestens 30 Minuten erreicht werden muss („HT“ für heat treatment). Die Paletten sind nach der vorgeschriebenen Behandlung mit dem vorgeschriebenen IPPC-Logo zu kennzeichnen. Die Codierung besteht aus der Länderkennung, Registriernummer des Herstellers und Art der Behandlung.
In unseren zertifizierten Hitzebehandlungskammern führen wir die geforderten Hitzebehandlungen kurzfristig durch. Wir erzielen eine Holzkerntemperatur von mindestens 56 °C über einen Zeitraum von mindestens 30 Minuten. Dabei werden alle Eiweißmoleküle im Holz abgetötet. Dieser Vorgang wird chargenbezogen protokolliert.
Quelle: www.IPPC.int, www.bba.bund.de, Gütegemeinschaft Paletten e. V.
Um Waren transportieren zu können, die von Ihrem Charakter her gefährlich für Mensch und Umwelt sind, unterliegen diese bestimmten Reglementierungen, um den Ausschluss eben dieser Gefahren für die Allgemeinheit sicher stellen zu können. Ein Element dieser Maßnahmen sind die Verpackungen, welche so aufgebaut sind, dass ein maximaler Schutz des gefährlichen Inhaltsstoffes gewährleistet ist. Um dies sicher zu stellen, werden die Richtlinien zum technischen Aufbau der Verpackungen von der BAM (Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung) in Berlin auf Ihre Einsatztauglichkeit hin überprüft und vorgegeben. Um dies rein optisch ersehen zu können, trägt jede Verpackung eine systematisch aufgebaute und auf die Verpackung aufgetragene Kodierung. In diesem PDF können Sie die Logik hinter der Kodierung ersehen.
Für eine möglichst anschauliche Erklärung der verschiedenen Zeichen haben wir für Sie die verschiedenen Gefahrgutzettel in einem PDF-Dokument erläutert.
Es gibt nicht nur ein Gesetz bzw. eine Verordnung, welche umgesetzt und beachtet werden muss, sondern mehrere. Für die reine Logistik in der Luftfracht (Spediteure, Transporteure, Fabriken und Händler, Lagerlogistiker) haben vor allem 2 Gesetze eine besondere Bedeutung:
a) VO(EU) 300/2008
b) VO (EU) 185/2010
Die zuständigen Behörden sind BMI und BMVDI, die ausführende und verantwortliche Behörde ist das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) in Braunschweig.
Das Ziel der sicheren Lieferkette ist, dass keine Luftfracht auf einem Passagierflugzeug befördert wird, die nicht
a) Aus einer bereits sicheren Quelle kommt
b) Von einer zugelassenen Kontrollstelle sicher gemacht wurde
Es gibt mehrere Beteiligte in dieser sicheren Lieferkette:
a) Der bekannte Versender (bV)
b) Der reglementierte Beauftragte (rB)
c) Der Unter-Auftragnehmer (UAN)
Damit eine Luftfracht abgeholt, transportiert und später geflogen werden kann, muss es immer eine Quelle geben. Diese Quelle ist in der Regel eine Fabrik, ein Händler oder ein Dienstleister – dieser hat die Ware hergestellt oder verpackt und ein Interesse daran, dass die Ware mit Flugzeug kostenpflichtig in das Ausland verschickt wird.
Um die Ware direkt OHNE eine Kontrolle im Rahmen der sicheren Lieferkette an Bord eines Passagierflugzeuges zu verbringen, muss sich die z. B. Fabrik vom Luftfahrt-Bundesamt (LBA) abnehmen lassen. Wenn dies (nach einigen notwendigen Maßnahmen) erfolgt ist, erhält die Fabrik durch das LBA den Status des bV-bekannten Versenders.
Damit die Luftfracht im Rahmen der sicheren Lieferkette ohne Statusverlust (= nachträgliche Kontrolle) abgeholt werden kann, muss i.d.R. ein Spediteur diesen Auftrag organisieren. Dieser Spediteur ist vornehmlich der Luftfrachtspediteur. Innerhalb der sicheren Lieferkette erhält der Spediteur (auch Lagerbetreiber, Handlingpartner, Agent) nach einer erfolgreichen Abnahme durch das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) den Status des reglementierten Beauftragten.
Fast kein Spediteur verfügt noch über eigene Fahrzeuge. Diese Leistung kauft sich der Spediteur normalerweise von Transportunternehmen ein – Transportunternehmen lassen sich i. d. R. nicht als RB abnehmen. Damit die sichere Lieferkette weiterhin eingehalten werden und der Transport überhaupt abgewickelt werden kann, darf ein RB durch Zeichnung der seitens LBA formgebundenen Transporteurs- Erklärung einen Transportunternehmer einsetzen. Der RB übernimmt dann für den eingesetzten Transporteur die Verantwortung für dessen Personal – insbesondere über Zuverlässigkeit und Schulung.
Wenn ein Transportunternehmen mit einem RB eine Transporteurs-Erklärung geschlossen hat, erhält er den NICHT vom LBA abnahmepflichtigen Status des Unter-Auftragnehmers (UAN).